Energieeinsparverordnung 2016: Interview mit Energieberaterin Anja Ulrich-Leimig

Energieberaterin Anja Ulrich-Leimig steht uns heute als Fachexpertin zur Verfügung und schafft Klarheit in Fragen zur EnEV 2016.

In einem Interview mit Energieberaterin Anja Ulrich-Leimig beschäftigten wir uns mit der Energieeinsparverordnung, die speziell durch die aktuelle Neuerung zum 01.01.2016, der EnEV 2016, Bauherren viele Fragen aufkommen lässt. Anja Ulrich-Leimig stand uns als Fachexpertin zur Verfügung und schaffte Klarheit in Fragen zur EnEV 2016.
 
Ann Katrin Faber: Zunächst einmal: Was kann ich mir prinzipiell unter der Energieeinsparverordnung vorstellen?
Anja Ulrich-Leimig: Prinzipiell regelt die Energieeinsparverordnung  die gesetzlichen Mindestanforderungen  von Gebäuden, die  mit Hilfe von Energie beheizt oder gekühlt werden. Der Gesetzgeber strebt seit einigen Jahren  einen geringen CO2-Ausstoß und damit verbunden eine Verbesserung des Energieverbrauches in Wohn – und Nichtwohngebäuden an. Die ENEV dient darüber hinaus der Umsetzung europäischer Richtlinien über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Der Verbraucher leistet somit, wenn er ein Gebäude baut oder saniert, seinen Beitrag zum Schutze der Umwelt.
Ann Katrin Faber: Warum ist die Energieeinsparverordnung für zukünftige Bauherren von Bedeutung?
Anja Ulrich-Leimig: Die Energieeinsparverordnung ist bei Neubauten, Erweiterungen und Ausbauten oder Sanierungen von Bestandsgebäuden anzuwenden. Betroffen sind Bauvorhaben für die der Bauherr den Bauantrag ab 1. Januar 2016 eingereicht hat oder die Bauanzeige ab 1. Januar 2016 erstattet hat. Wer ein neues Wohnhaus plant und baut sollte stets im Auge behalten, dass die EnEV ihre Anforderungen an das fertig ausgeführte Wohngebäude stellt. Die energiesparrechtlichen Berechnungen und Nachweise werden durch z.B. Energieberater parallel zur Planung durchgeführt. Sollte die geltende Landesbauordnung für das Wohnhaus die EnEV Berechnung zusammen mit dem Bauantrag fordern, ist es häufig erforderlich die EnEV Berechnung nach Fertigstellung des Wohnhaues nochmal anzupassen. Manchmal ergeben sich während des Bauverlaufes Änderungen, die in der EnEV Berechnung im Nachgang berücksichtigt werden müssen. Somit kann erst nach Fertigstellung eines Wohnhauses der endgültige Energieausweis erstellt werden.
Ann Katrin Faber: Welche Änderungen der Energieeinsparverordnung wurden in diesem Jahr vorgenommen?
Anja Ulrich-Leimig: Erst einmal ist zu sagen, dass die EnEV 2016 keine Neuerung im Sinne einer Gesetzesänderung darstellt. Man spricht von einer Verschärfung der letzten Energieeinsparverordnung 2014. Es gibt zwei Arten von „Energiewerten“, die bei der Planung und beim Bau eines Gebäudes einzuhalten sind. Zum einen der QP-Wert, der den Primärenergiebedarf bewertet und zum andern den HT-Wert, der die äußere Hülle – also der Wärmeschutz – eines Hauses, wie  U- Werte der Fenster, der Außenwände, des Daches und des unteren Abschlusses zum Erdreich usw., einstuft. Die beiden Werte stehen im Vergleich zu einem „fiktiven“ Referenzhaus, wessen Anforderungen in der EnEV geregelt sind. Beide Werte wurden durch die Erneuerung verschärft. Der ehemals zulässige QP-Wert muss nun um 25% und der zulässige HT-Wert um 20% unterschritten werden. Ergänzend ist jedoch  zu sagen, dass in der jetzt gültigen Energieeinsparverordnung  der Primärfaktor des Stroms um ca. 25% verbessert wurde. Wenn der Bauherr z.B. eine stromgestützte Anlagentechnik, also eine Wärmepumpe plant wird die höhere Anforderung des Primärenergiebedarfs durch die Verbesserung des Primärenergiefaktor Strom ausgeglichen. Die Verschärfung der EnEV zeigt sich dann nur im Bereich des Wärmeschutzes, also der Gebäudehülle.
Ann Katrin Faber: Was bedeutet die Verschärfung der Energieeinsparverordnung für potentielle und zukünftige Bauherren?
Anja Ulrich-Leimig: Wie schon in der Frage zuvor geschildert, ist die Verschärfung der EnEV nicht ganz so drastisch, wie man es zuvor vermutet hat. Demnach sollte dem Vorhaben eines Neubaus nicht die Tatsache der Verschärfung der Energieeinsparverordnung im Wege stehen. Eine Änderung durch die neue EnEV ergeben sich mitunter bei Förderungen durch die KfW – Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das noch bis 31.03.2016 gültige KfW 70 Haus entspricht nun dem „normalen“ EnEV Standard. Dadurch fällt ab 1. April 2016 das KfW 70 Haus weg.
Die KfW hat aber hierauf frühzeitig reagiert und für Bauherren die Fördermöglichkeiten von KfW 55 Gebäuden angepasst.
Ann Katrin Faber: Welche Maßnahmen müssen zukünftig getroffen werden, um der Verschärfung der Energieeinsparverordnung zu entsprechen?
Anja Ulrich-Leimig: Bei dieser Frage ist kaum eine Pauschalisierung zu treffen.  Jedes Bauobjekt beinhaltet unterschiedliche Faktoren, die jeweils in der Planung und Berechnung der EnEV berücksichtigt werden müssen. Prinzipiell müssen Aspekte wie der U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) bei Fenstern (Uw ), der Außenwände, die Qualität und die Dicke der Dämmung usw. betrachtet und gegebenenfalls aufgerüstet werden. Welche Anlagentechnik der Bauherr wählt, wie der sommerliche Wärmschutz ausgeführt wird und wie die Ausführung der Wärmebrücken im Gebäude aussieht spielt ebenso eine große Rolle.  Individuelle Gegebenheiten stehen hier im Vordergrund und schlagen sich im Ergebnis der EnEV Berechnung nieder.
Ann Katrin Faber: Welche Kosten kommen durch die Verschärfung der Energieeinsparverordnung auf potentielle und zukünftige Bauherren zu?
Anja Ulrich-Leimig: Auch hier spielt wieder die kaum spürbare Verschärfung der Energiewerte eine Rolle. Die nur geringen Änderungen können mit einem intelligenten Konzept umgangen werden. Mehrkosten können entsprechend niedrig gehalten werden. Mit nur geringem Aufwand kann die Verschärfung der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Demnach müssen potentielle Bauherren nicht mit enorm gestiegenen Baukosten durch die EnEV rechnen. Zudem ist zu bedenken, dass durch die Einsetzung von erneuerbaren Energien der jährliche Energiebedarf reduziert wird und folglich dort die Kosten eingespart werden.
Ann Katrin Faber: Wer entscheidet, wann ein Haus den Energievorgaben entspricht?
Anja Ulrich-Leimig: Im Idealfall werden die Pläne während der Planung des Neubaus, des An- oder Ausbaus oder der Sanierung eines Bestandgebäudes an einen Energieberater weitergeleitet. Welche Gebäude unter die gesetzlichen Anforderungen der EnEV fallen, sind im Gesetz geregelt. Generell kann man sagen: Alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden. Natürlich gibt es auch Ausnahmen, wie z. B. Kirchen, Tierställe oder unterirdische Bauten. Hier hilft dem Bauherren am besten das Gespräch mit einem Energieberater.
Ann Katrin Faber: Wie schätzen Sie die zukünftige Entwicklung der Energievorgaben bei Neubauten ein?
Anja Ulrich-Leimig: Der Gesetzgeber arbeitet darauf hin, dass alle Neubauten sogenannte Null-Energiehäuser sind. Dies bedeutet, dass Gebäude zum einen passiv über Sonneneinstrahlung, von inneren Wärmequellen und von zurückgewonnener Wärme behaglich gehalten werden – ohne konventionelles Heizsystem. Zum anderen spielt die Dichtheit der Gebäudehülle eine große Rolle. Durch gut gedämmte Bauteile und dreifachverglaste Fenster sollen Wärmeverluste vermieden werden. Für Frischluft sorgt eine Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung. Zusätzlich wird mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt, der wiederum für den Haushaltsstrom und die Anlagentechnik genutzt wird. Gefördert werden Passivhäuser, wie oben beschrieben auch heute schon durch die KfW. Generell bin ich der Meinung, dass die momentan gültigen Anforderungen an Neubauten jedem Bauherren bereits ein energieeffizientes Gebäude bieten. Mit moderner intelligenter Anlagentechnik kann jeder zum Umweltschutz beitragen sowie Energiekosten sparen.
Ann Katrin Faber: Ich danke Ihnen für die ausführliche und aufschlussreiche Aufklärung zum Thema  Energieeinsparverordnung.
 
 

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